Wird eine Option auf Kauf eines Grundstückes eingeräumt, stellt dies keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dar. Grunderwerbsteuerpflicht entsteht daher erst mit Ausübung der Option. Der UFS hat im vorliegenden Fall eine Vereinbarung, in der die Fläche des Grundstückes mit einer "Zirkaklausel" bestimmt wurde, nicht als Optionsvertrag, sondern als Kaufvertrag qualifiziert. Entscheidend war dabei, dass die Fläche des Grundstückes nach objektiven Kriterien bestimmt werden konnte.