Auch wenn der Widerruf der Prokura durch jeden GmbH-Geschäftsführer selbständig möglich ist, bedarf die Anmeldung des Widerrufes beim Firmenbuch der Eingabe durch Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl.
OGH 1.10.2008, 6Ob181/08y § 28 Abs 2 GmbHG; § 11 FBG