Der EuGH hatte sich am 16. Dezember 2008 erstmalig seit zwei Jahrzehnten mit der Frage der Wegzugsfreiheit von Gesellschaften im Rahmen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Gesellschaften im EU-Binnenmarkt1)1)Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43, 48 EG. zu befassen.2)2)EuGH 16.12.2008, Cartesio, Rs C-210/06 .