Der UFS bejaht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Gebührenpflicht von nicht rechtzeitig angezeigten Gleichschriften eines in der Ukraine abgeschlossenen Kreditvertrages. Den in der Berufung geäußerten Bedenken in Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 25 Abs 2 GebG mit der Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages schenkt der UFS dabei keine Beachtung.