Der UFS stellt klar, dass der sog "Frascati"-Freibetrag auch vor der durch das AbgÄG 2005 bewirkten Gesetzesänderung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides geltend gemacht werden kann. Das Kriterium des "Eintritts der Rechtskraft" ist dabei extensiv auszulegen und umfasst generell Fälle, in denen bereits rechtskräftige Bescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden und neue Bescheide erlassen werden. Dementsprechend kann der Frascati-Freibetrag auch im anlässlich einer Betriebsprüfung wiederaufgenommenen Verfahren erstmals beantragt werden.