Aufhebungen nach § 299 BAO, die wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Abhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist zulässig. Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts, Änderungen der Rechtslage sind daher auch für bereits verwirklichte Sachverhalte und in anhängigen Abgabenverfahren relevant.