Der VwGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein etwaiger niedrigerer Teilwert vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist. Sollen Beteiligungen, für die kein Kurswert besteht, teilwertberichtigt werden, ist grundsätzlich eine auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden basierende Unternehmensbewertung erforderlich. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines allfälligen niedrigeren Teilwertes einer Beteiligung lehnt der VwGH ausdrücklich ab.