Eine verdeckte Ausschüttung ist auch dann anzunehmen, wenn eine Leistung an einen fremden Dritten erbracht wird, der in weiterer Folge Gesellschafter wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht.
UFS 14.7.2008, RV/0104-F/06
§ 8 Abs 2 KStG