Die vorsätzliche Erschleichung von Umsatzsteuergutschriften (sog "Vorsteuerbetrug") erfüllt grundsätzlich den allgemeinen Betrugstatbestand nach § 146 StGB. Handelt es sich bei dem Täter allerdings um einen Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens handelt, hat er "nur" Strafbarkeit nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu fürchten. Die betrügerischen Täuschungshandlungen iSd § 146 StGB werden dann gemäß § 22 Abs 2 FinStrG nicht geahndet.