Abgabenbescheide sind im Konkurs des Gemeinschuldners direkt an den Masseverwalter zuzustellen. Geschieht dies nicht, so liegt mangels korrektem Bescheidadressaten ein rechtlich irrelevanter Verwaltungsakt vor. Eine Berufung gegen einen solchen "Nichtbescheid" ist gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
UFS 27.6.2008, RV/0994-W/04
§§ 80 Abs 1, 273 Abs 1 lit a BAO