Der VwGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim Finanzierungsleasing. Enthält ein Leasingvertrag ein Andienungsrecht des Leasinggebers und stellt sich die Ausübung dieses Rechtes unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse bei Vertragabschluss als sicher dar, kann die Behörde von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Leasinggütern auf den Leasingnehmer ausgehen.