Die Frage, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Missbrauchsgesichtspunkten verweigert werden kann, ist nach Auffassung des VwGH alleine nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Ertragsteuerlichen Wertungen ist dabei keine Bedeutung beizumessen. Darüber hinaus ist bei der Anwendung des § 22 BAO auf die vom EuGH entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Schranken der Missbrauchsbekämpfung Bedacht zu nehmen.