Seite 200
Anmerkung:
Eine "Unternehmenspacht" liegt vor, wenn ein lebendes Unternehmen in Bestand gegeben wird, wofür nach hA die Überlassung von Betriebsmitteln, Warenvorräten, Kundenstock, good will, Gewerbeberechtigung und vor allem die Vereinbarung einer Betriebspflicht, die sich aus den Umständen ergeben kann, sprechen (Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 [2007], § 1091 ABGB Rz 2 mN).