Hat eine politische Partei durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 Parteiengesetz Rechtspersönlichkeit erlangt, sind aber in diesem Zeitpunkt die organschaftlichen Vertreter entsprechend den in der Satzung vorgesehenen Organen noch nicht bestellt, so vertreten bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter in analoger Anwendung von § 2 Abs 2 Satz 2 VerG 2002 die Gründer gemeinsam die politische Partei.