In einer aktuellen Entscheidung hatte der UFS die Grenzgängereigenschaft eines österreichischen Dienstnehmers zu beurteilen, der nur während einem Teil des Jahres zu seinem Arbeitsort in der Schweiz pendelte und während des übrigen Kalenderjahres von seinem schweizerischen Arbeitgeber in Drittstaaten zu Dienstleistungen entsandt wurde. Der UFS hatte zu entscheiden, ob in diesem Fall die Grenzgängerregelung des DBA Schweiz angewendet werden kann.