Im Fall einer Änderung im Mitgliederstand einer EWIV ist die über den einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder über die Aufnahme des neuen Mitglieds errichtete Urkunde dem Firmenbuchgericht mit der Anmeldung vorzulegen und der Urkundensammlung beizufügen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Vorlage eines zusätzlichen Beschlusses über die Abänderung des Gründungsvertrages sowie eines Exemplars des Gründungsvertrags im vollständigen geänderten Wortlaut findet keine gesetzliche Grundlage.