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Volleinzahlung der Stammeinlage durch Aufrechnung

GesellschaftsrechtGeS 2008, 150 Heft 4 v. 1.4.2008

§ 63 Abs 3 GmbHG; § 11 FBG; § 271 ABGB

Nach hRspr kann zwar eine GmbH - nie aber der Gesellschafter selbst - den Anspruch auf Einzahlung der noch offenen Stammeinlage gegen eine Forderung des Gesellschafters an sie aufrechnen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen des Gesellschafters unbedenklich und fällig sind und die Gesellschaft eine "vollwertige" Leistung erhält.

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