§ 63 Abs 3 GmbHG; § 11 FBG; § 271 ABGB
Nach hRspr kann zwar eine GmbH - nie aber der Gesellschafter selbst - den Anspruch auf Einzahlung der noch offenen Stammeinlage gegen eine Forderung des Gesellschafters an sie aufrechnen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen des Gesellschafters unbedenklich und fällig sind und die Gesellschaft eine "vollwertige" Leistung erhält.