Durch den Wegfall des Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, wird die Vertretungsmacht verbleibender Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt.
OGH 12.12.2007, 6 Ob 230/07b
§ 18 Abs 2 GmbHG