Ein faktischer Geschäftsführer hat bei Einritt der Insolvenz auf die Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken, andernfalls er für Konkursverschleppung aus freiwilliger Pflichtenübernahme bzw Ingerenz und Garantenstellung haftet.
OGH 17.12.2007, 8 Ob 124/07d
§ 69 KO; §§ 1295, 1311 ABGB