Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Eintragung seiner Abberufung keine Parteistellung und demnach auch kein Rekursrecht zu.Das gilt auch, wenn die Löschung aufgrund eines vom weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft gestellten Antrags erfolgt, in dem dieser behauptet, der andere Geschäftsführer sei zurückgetreten.