§ 37 EStG; § 22 Z 2 EStG; § 29 Z 4 EStG
In gegenständlicher Entscheidung war strittig, ob einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine Funktionstätigkeit ausübte, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses die begünstigte Besteuerung für seine Abfertigung zu Recht versagt werden konnte. Das Höchstgericht stellte hierbei ua fest, inwieweit im Falle der Funktionärsfunktion eine Erwerbstätigkeit vorlag.