Zusammenfassung: Hier liegt eine der wenigen Entscheidungen des UFS zum Einheitswert bei Grundstücken vor. Hinsichtlich der Bewertung der Servitutsfläche ist die räumliche Abtrennung und das umfassende Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten von Relevanz.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 Z 1 BewG; § 21 Abs 4 BewG