Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob es unerheblich für die Ermittlung des gemeinen Wertes ist, wenn sich Verfügungsbeschränkungen für ein Wirtschaftsgut auf dessen Wert mindernd auswirken würden.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 Z 1 BewG; § 21 Abs 4 BewG