§ 37 EStG
In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass ein Vertrag der gem TabMG 1968 jedenfalls mit dem Tod des Trafikanten erlischt, keine Enteignung oder eine enteignungsähnliche Beschränkung des Eigentums an einer Sache ist und somit keine Progressionsermäßigung nach § 37 Abs 5 EStG zusteht.