Zusammenfassung: Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend das Vorliegen von Liebhaberei iZm den Vermietungstätigkeiten einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 7 KStG; §§ 1 ff der Liebhabereiverordnung
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