Art 9 Abs 2 lit e der 6. MwSt-RL 77/388/EWG ; Art 9 Abs 3 lit b der 6. MwSt-RL 77/388/EWG
Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Werbeleistungen zu befassen. Zu klären war ua, wo im Falle von Leistungen im Bereich der Werbung der Leistungsort liegt und wie bzw wo demnach eine Besteuerung zu erfolgen hat.