Zusammenfassung: Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt wird, wenn Währungsverluste aus der Rückführung von Dotationskapital für Betriebsstätten weder im Mitgliedstaat des Stammhauses noch im Mitgliedstaat der Betriebsstätte steuerlich berücksichtigt werden können.
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