Zusammenfassung: Der EuGH hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit der Frage zu befassen, ob eine von Frankreich erlassene begleitende Regelung zum Auslaufen der steuerlichen Ausnahmeermächtigung, den Abzug der Vorsteuer jeweils nur einen Monat versetzt zu gestatten, mit Art 17 und A8 Abs 4 der 6. MWSt-RL vereinbar ist. Es werden der Sachverhalt, die Rechtslage sowie die Entscheidung dargestellt.