Zusammenfassung: Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder in Form des Unterhaltsabsetzbetrges bestimmt sich nach der Summe der ausbezahlten Familienbeihilfe.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988; § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988