Zusammenfassung: Die Übernahme der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie ist nicht vom Anwendungsbereich des Art 13 Teil B lit d Nr 2 6. MWSt-RL 77/388/EWG umfasst.
Schlagwörter:
sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Übernahme von Verbindlichkeiten; Geldverbindlichkeiten; Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie; Mehrwertsteuerbefreiung