Zusammenfassung: " 1. Eine Sonderzulassungssteuer, die anlässlich der Einfuhr eines Kfz zum persönlichen Gebrauch eingehoben wird, ist unter Art 1 Abs 1 der RL 83/183/EWG zu subsumieren. Ihre Zulässigkeit ist an Art 39 EG zu messen. 2. Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei, die sich mit den Familienangehörigen im Rahmen einer dienstlichen Entsendung mindestens 185 Tage in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, begründen auch ihren gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedsstaat."