Zusammenfassung: Der BFH prüft, ob ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck im Ankauf, der Aufbereitung und dem späteren Weiterverkauf von Bauabfällen besteht, zur Bildung einer Rückstellung für die nach dem Bilanzstichtag entstehenden Aufbereitungskosten berechtigt ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 EStG; § 4 Abs 1 dEStG