Zusammenfassung: Wellnessleistungen in einem Beherbergungsbetrieb stellen keine Neben- sondern getrennte Hauptleistungen dar und sind mit dem Normalsteuertarif zu besteuern.
Rechtsgrundlagen: § 1 Ustg; § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG; § 10 Abs 2 Z 15 UStG
Zusammenfassung: Wellnessleistungen in einem Beherbergungsbetrieb stellen keine Neben- sondern getrennte Hauptleistungen dar und sind mit dem Normalsteuertarif zu besteuern.
Rechtsgrundlagen: § 1 Ustg; § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG; § 10 Abs 2 Z 15 UStG