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Nicht allgemein angebotene Wellnessleistungen unterliegen dem Normalsteuersatz

SteuerrechtFJ-LS 2007/5FJ-LS 2007, 154 - 155 Heft 4 v. 1.4.2007

Zusammenfassung: Wellnessleistungen in einem Beherbergungsbetrieb stellen keine Neben- sondern getrennte Hauptleistungen dar und sind mit dem Normalsteuertarif zu besteuern.

Rechtsgrundlagen: § 1 Ustg; § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG; § 10 Abs 2 Z 15 UStG

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