Zusammenfassung: Die Auferlegung eines Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Einbringung einer Umsatzsteuervoranmeldung obliegt dem Ermessensbereich der Behörde.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 UStG 1988; § 20 BAO; § 135 BAO
Zusammenfassung: Die Auferlegung eines Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Einbringung einer Umsatzsteuervoranmeldung obliegt dem Ermessensbereich der Behörde.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 UStG 1988; § 20 BAO; § 135 BAO