§ 4 EStG 1988; § 6 Z 1 EStG 1988; § 7 EStG 1988
Die Kosten für den Austausch der Eternitrohre einer Wasserversorgungsanlage können als Erhaltungsaufwand qualifiziert werden, sofern diese Modernisierung die Leitungskapazität nicht beeinflusst.
VwGH 17.05.2006, 2004/04/0080