Zusammenfassung: Die Ausgaben für Viagra können nicht als steuerliche außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 22 EStG; § 133 Abs 2 ASVG
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Zusammenfassung: Die Ausgaben für Viagra können nicht als steuerliche außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 22 EStG; § 133 Abs 2 ASVG
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