Zusammenfassung: Bis zu einer Freigrenze von 110 sind Ausgaben des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung nicht als Bestandteil des Arbeitslohns zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 EStG; § 19 Abs 1 dEStG
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Zusammenfassung: Bis zu einer Freigrenze von 110 sind Ausgaben des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung nicht als Bestandteil des Arbeitslohns zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 EStG; § 19 Abs 1 dEStG
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