Zusammenfassung: Bis zu einer Freigrenze von 110 sind Ausgaben des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung nicht als Bestandteil des Arbeitslohns zu qualifizieren. Im Fall der Überschreitung der Freigrenze ist die zeitliche Dauer der Veranstaltung irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 EStG; § 19 Abs 1 dEStG