Zusammenfassung: Die Kosten für ein im Wohnbereich gelegenes Arbeitszimmer einer Volksschullehrerin sind nicht abzugsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EstG 1988
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Zusammenfassung: Die Kosten für ein im Wohnbereich gelegenes Arbeitszimmer einer Volksschullehrerin sind nicht abzugsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EstG 1988
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