Zusammenfassung: Der BFH erörtert, dass auch unvollendete Bauten als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu qualifizieren sind und spricht sich für eine vorrangige Veranlassung einer Teilwertabschreibung vor einer Rückstellungsbildung für drohende Verluste aus.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 EStG; § 9 Abs 1 Z 4 EStG; § 5 Abs 1 dEStG; § 6 Abs 1 dEStG