Zusammenfassung: Da ein Nutzungsrecht für einen im Elternwohnhaus befindlichen Raum nicht als Familienwohnsitz qualifiziert werden kann, können Fahrtkosten für den Besuch der Eltern nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 16 EStG 1988; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988