Zusammenfassung: Eine einem in der Rechtsform einer GesBR betriebenen Altenheim zugedachte Erbschaft erfordert eine Versteuerung als Betriebseinnahme. Die Aktivierung von Forderungen setzt die Rechtsgültigkeit der Erbseinsetzung voraus.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 EStG; § 5 Abs 1 dEStG; § 249 Abs 1 dHGB