Zusammenfassung: Die Bemessungsverjährung wird im Begründungszeitpunkt der Steuerverbindlichkeit in Gang gesetzt; bei Schenkungen unter Lebenden ist daher auf den Ausführungszeitpunkt der Zuwendung abzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 289 Abs 1 BAO; § 209 Abs 3 BAO; § 323 Abs 18 Satz 2 BAO; § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG