Zusammenfassung: Hat ein Schuldwegfall seine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, ist ungeachtet einer nicht mehr vollen Werthaltigkeit die gesamte Vermögensmehrung eine steuerlich neutrale Einlage.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 KStG 1988; § 6 Z 2 lit a EStG 1988; § 6 Z 3 EStG 1988