Zusammenfassung: Die Bestimmung über den Ansatz von Beteiligungseinlagen ist teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Teilwert der einzulegenden Beteiligung nicht niedriger ist als die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Rechtsgrundlagen: § 6 Z 5 letzter Satz EStG 1988