Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung UFS Graz, 28.02.2003, RV/0425-G/02. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Leistungsort,Organisation eines Kongresses) ein.
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 8 lit a UStG 1994
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