Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung VfGH vom 1. März 2001,G-109/00. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Dienstnehmereigenschaft,Gesellschafter-Geschäftsführer,Determinierungsgebot,Weiungsgebundenheit, Gesetzesauslegung zu "Typusbegriffen", Legalitätsprinzip) ein.
Rechtsgrundlagen: § 22 Z 2 EStG; § 47 Abs 2 EStG; § 25 Abs 1 Z4 u. 5 EStG; § 2 KommStG; 5 Abs 1 KommStG