Zusammenfassung: Seit dem 1.1.2001 müssen Personen, die im Vorjahr mehr als EUR 36.400,- an Einkommensteuer zahlten, einen um 20% höheren ESt-Vorauszahlungsbetrag leisten. Der Autor schreibt über die Rechtslage, die Gegenschrift der Finanzverwaltung und die Bendenken des VfGH.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 1 EStG 1988