Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung BFH 24. 7. 2002, VB-25/02. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, Leistungsempfänger, Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist, Feststellungslast, Vorsteuerabzug, Rechnungsaussteller) ein.
Rechtsgrundlagen: § 3 dUStG; § 15 dUStG; § 3 UStG; § 15 UStG